Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.06.2002 – 3 StR 177/02

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 11. März 2002 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Dem Antrag des Generalbundesanwalts auf Ergänzung des Schuldspruchs um den tateinheitlich verwirklichten Straftatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge konnte nicht gefolgt werden, weil die Staatsanwaltschaft mit ihrer Abschlußverfügung vom 24. Dezember 2001 die Verfolgung gemäß § 154 a Abs. 1 Nr. 1 StPO wirksam auf den mit der Anklage erhobenen Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt hatte. Eine Wiedereinbeziehung der ausgeschiedenen Gesetzesverletzung ist nicht erfolgt.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 3 StR 177/02 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten