Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.11.2020 – 3 StR 158/20
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Der Antrag des Verurteilten vom 30. Oktober 2020 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Juni 2020 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 12. Dezember 2019 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Eine hiergegen gerichtete Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO hat der Senat mit Beschluss vom 20. August 2020 als unzulässig verworfen. Mit weiterem persönlich verfassten Schreiben vom 30. Oktober 2020 hat der Verurteilte Gehörsrüge gemäß § 33a StPO erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Der Antrag des Verurteilten bleibt ohne Erfolg.
Auch die Gehörsrüge gemäß § 33a StPO erweist sich als unzulässig, denn der Beschluss des Revisionsgerichts über den Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unanfechtbar (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO; vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 18; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 356a Rn. 14). Eine Gegenvorstellung wäre aus denselben Gründen ebenfalls unstatthaft (BGH, Beschlüsse vom 13. August 2015 - 4 StR 576/14, juris Rn. 3 mwN, und vom 4. Dezember 2015 - 2 StR 396/14, juris Rn. 1 mwN).
Der Verurteilte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere gleichartige Eingaben nicht mehr mit einer Bescheidung rechnen kann. Gleiches gilt für an den Senat, einzelne Senatsmitglieder oder die Geschäftsstelle gerichtete Auskunftsersuchen und Erinnerungsschreiben.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 3 StR 158/20 entschieden?“