Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.08.2006 – 3 StR 150/06
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 1. Dezember 2005 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit es die Fälle 21 und 22 der Urteilsgründe betrifft; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte - neben den übrigen Taten - des Betruges in 35 Fällen anstelle von 37 Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die vorgenommene Einstellung berührt den Strafausspruch nicht. Das Landgericht hat in den eingestellten Fällen versäumt, Einzelstrafen festzusetzen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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