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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 03.04.2008 – 3 StR 15/08

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Richter am Bundesgerichtshof

Becker

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

Hubert,

Dr. Schäfer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 20. September 2007 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf weiterer sexueller Übergriffe hat es den Angeklagten freigesprochen. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. Zwar ist die Strafe außerordentlich milde. Indessen hat die eingeschränkte Überprüfung nach revisionsrechtlichen Maßstäben, wie der Generalbundesanwalt umfassend dargelegt hat, keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben; insbesondere entfernt sich die Strafe noch nicht von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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