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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.03.2006 – 3 StR 15/06

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 5. September 2005 wird verworfen; jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird. Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, muss der Angeklagte - damit Anklage und Eröffnungsbeschluss erschöpft sind - vom Vorwurf der Körperverletzung freigesprochen werden, nachdem das Landgericht diese Tat nicht für erwiesen erachtet hat (vgl. BGHSt 44, 196, 202 m. w. N.).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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