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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.08.2009 – 3 StR 137/09

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird zurückgewiesen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 9. Juli 2008 mit Beschluss vom 7. Juli 2009 als unbegründet verworfen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Verurteilten hat keinen Erfolg.

Randnummer 2

Die Voraussetzungen des § 356 a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das gesamte Revisionsvorbringen des Verurteilten berücksichtigt und zu dessen Nachteil keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem dieser zuvor nicht gehört worden war. Der Schriftsatz des Verurteilten vom 20. April 2009 hat dem Senat vorgelegen. Eine Anfrage bei dem 2. Strafsenat nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG war nicht veranlasst; denn dessen von der Revision angeführte Entscheidung vom 10. August 2007 (2 StR 204/07) betrifft einen anderen Sachverhalt, als er dem hiesigen Verfahren zugrunde liegt. Dort hatte das Tatgericht in den Urteilsgründen ausgeführt, der Angeklagte habe von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht - wie bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat - an mehreren Stellen der Urteilsgründe die Einlassung des Angeklagten wiedergegeben.

Becker RiBGH von Lienen befindet Sost-Scheible sich im Urlaub und ist daher

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