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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 22.08.2001 – 3 StR 120/01

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

als Vorsitzende,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

Pfister,

von Lienen,

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 13. April 2000 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 38 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, der als Einzelstrafen Geldstrafen ab 70 Tagessätzen und Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr und drei Monaten zugrunde gelegt worden waren.

Die lediglich gegen die Gesamtfreiheitsstrafe gerichtete, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegründet. Es liegt fern, daß sich die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren

und neun Monaten, bei der die Einsatzstrafe mehr als verdoppelt worden ist, von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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