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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.05.2007 – 2 StR 96/07

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin E. G. vom 27. Dezember 2006, die Nebenklage auch für das Revisionsverfahren zuzulassen und ihr Rechtsanwalt P. aus K. beizuordnen, ist gegenstandslos.

Gründe

Randnummer 1

Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, die Nebenklage auch für das Revisionsverfahren zuzulassen und ihr Rechtsanwalt P.

als Nebenklägervertreter beizuordnen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom 28. Juni 2006 erfolgte Zulassung der Nebenklage wirkt ebenso wie die durch Beschluss des Landgerichts vom 23. August 2006 erfolgte Beiordnung von Rechtsanwalt P. nach § 397 a Abs. 1 StPO über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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