Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.05.2001 – 2 StR 96/01
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin P. gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 28. Juni 2000 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, soweit sie durch ihre Revision veranlaßt worden sind.
Gründe
Die Revision der Nebenklägerin P. ist unzulässig, weil sie zwar rechtzeitig eingelegt, nicht aber begründet worden ist.
Abweichend von dem Grundsatz, daß bei gleichzeitiger erfolgloser Nebenklage- und Angeklagtenrevision jeder Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat, sind die dem Angeklagten durch die Revision der Nebenklägerin P. erwachsenen notwendigen Auslagen dieser aufzuerlegen, weil der Angeklagte wegen der Nebenklagedelikte freigesprochen worden war und sich seine Revision nur gegen seine Verurteilung wegen einer Straftat richtete, die die Nebenklägerin im Sinne des § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht betraf.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 2 StR 96/01 entschieden?“