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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.05.2001 – 2 StR 96/01

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin G. gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 28. Juni 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, soweit sie durch ihre Revision veranlaßt worden sind.

Gründe

Abweichend von dem Grundsatz, daß bei gleichzeitiger erfolgloser Nebenklage- und Angeklagtenrevision jeder Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat, sind die dem Angeklagten durch die Revision der Nebenklägerin G. erwachsenen notwendigen Auslagen dieser aufzuerlegen, weil der Angeklagte wegen des Nebenklagedelikts freigesprochen worden war und sich seine Revision nur gegen seine Verurteilung wegen einer Straftat richtete, die die Nebenklägerin im Sinne des § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht betraf.

Zitierte Vorschriften

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