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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.05.2004 – 2 StR 92/04

Spruchkörper
2. Strafsenat

Gründe

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2004 gemäß §

Randnummer 349

Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 20. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der vom Generalbundesanwalt beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bedurfte es nicht, weil der Verteidiger glaubhaft gemacht hat, daß die Revisionsbegründung rechtzeitig in den Hausbriefkasten des Landgerichts eingelegt worden ist.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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