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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.06.2006 – 2 StR 79/06

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. November 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern jeweils in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Zur Klarstellung des Schuldspruchs bemerkt der Senat:

Randnummer 2

In den Fällen 3 und 4 der Anklage (II 5 und 6 der Urteilsfeststellungen) hat der Angeklagte gleichzeitig zwei Mädchen missbraucht. Bei gleichartiger Tateinheit ist in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, wie oft der Tatbestand verwirklicht wurde (Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 27. Aufl. Rdn. 56 f.).

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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