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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 04.03.2009 – 2 StR 7/09

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. September 2008 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Rechtsmittel ist bereits nicht zulässig. Der Revisionsführer hat - wie er selbst einräumt - sein Rechtsmittel nur deshalb eingelegt, um einer gleichzeitig erhobenen Haftbeschwerde Nachdruck zu verleihen. In der Rechtsmittelschrift heißt es u. a.:

"Der Unterzeichner möchte insbesondere namens und in Vollmacht für den Angeklagten klargestellt wissen, dass die vorbenannte Revision ebenfalls von ihm im eigentlichen Sinne nicht durchgeführt werden möchte. …

Der Angeklagte sowie sein Verteidiger würden das Rechtsmittel in dem Moment zurückziehen, wo auf die Beschwerde hin der Untersuchungshaftbefehl aufgehoben wird. …"

Randnummer 2

Damit verfolgt der Angeklagte erkennbar kein sachliches Ziel im Rahmen des Revisionsverfahrens; ein Rechtsmittel, dessen Durchführung erklärtermaßen davon abhängig gemacht wird, dass eine Haftbeschwerde erfolglos bleibt, ist unzulässig (LR-Hanack StPO 25. Aufl. vor § 296 Rdn. 22 f. m.w.N.).

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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