Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.08.2014 – 2 StR 64/14
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Angeklagten vom 9. August 2014 gegen den Beschluss des Senats vom 8. Juli 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Angeklagten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er entscheidungserhebliches Vorbringen des Angeklagten übergangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem Schriftsatz vom 9. August 2014, mit dem er die Anhörungsrüge begründet hat.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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