Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.04.2003 – 2 StR 63/03
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Es wird festgestellt, daß sich Frau M. dem Verfahren wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat.
Gründe
Die im Revisionsverfahren angebrachte Anschlußerklärung der Nebenklägerin ist wirksam. Als Ehefrau des Getöteten gehört sie dem zum Anschluß befugten Personenkreis an (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Der Anschluß kann, da er in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auch noch im Revisionsverfahren erfolgen, er ist unabhängig davon, ob noch eine Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers besteht (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. Rdn. 2 zu § 399).
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Zitierte Vorschriften
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