Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.02.2008 – 2 StR 626/07
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin F. vom 31. Januar 2008, ihr für die mündliche Verhandlung vor dem Revisionsgericht Rechtsanwalt P. aus Kassel als Beistand beizuordnen, ist gegenstandslos.
Gründe
Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, ihr für die mündliche Verhandlung vor dem Revisionsgericht Rechtsanwalt P. aus Kassel als Beistand beizuordnen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom 13. Juli 2006 erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt P. als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000, 552).
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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