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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.02.2008 – 2 StR 603/07

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Antrag des Nebenklägers A. vom 6. Februar 2008, ihm für die mündliche Verhandlung vor dem Revisionsgericht Rechtsanwalt Dr. F. aus Frankfurt am Main als Beistand beizuordnen, ist gegenstandslos.

Gründe

Randnummer 1

Einer Entscheidung über den Antrag des Nebenklägers, ihm für die mündliche Verhandlung vor dem Revisionsgericht Rechtsanwalt Dr. F. aus Frankfurt am Main als Beistand beizuordnen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom 25. Juni 2007 erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt Dr. F. als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000, 552).

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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