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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.07.2016 – 2 StR 60/16

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. November 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des besonders schweren räuberischen Diebstahls schuldig ist.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Über den Antrag des Generalbundesanwalts hinaus, einen tateinheitlichen Fall des "schweren räuberischen Diebstahls" entfallen zu lassen, war der Schuldspruch - entsprechend den in den Urteilsgründen getroffenen Feststellungen - klarzustellen, dass der Angeklagte des "besonders schweren räuberischen Diebstahls" schuldig ist.

Randnummer 2

Der Strafausspruch bleibt entsprechend den vom Generalbundesanwalt angeführten Erwägungen von der Schuldspruchkorrektur unberührt.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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