Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.03.2007 – 2 StR 598/06
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 17. August 2006, soweit es ihn betrifft, hinsichtlich der Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages in Höhe von 2.250 € mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte wurde wegen verschiedener Betäubungsmitteldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten wurde der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 2.250 € angeordnet.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages in Höhe von 2.250 € hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat die Höhe des Geldbetrages nicht nachvollziehbar begründet. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts (UA S. 18/19) lässt sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen, dass der Angeklagte diesen Geldbetrag "in den oben genannten Fällen mindestens umgesetzt hat". Hierauf hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen.
Der neue Tatrichter wird die Berechnung oder Schätzung des Betrages der Verfallsanordnung nachvollziehbar darzulegen haben.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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