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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.02.2006 – 2 StR 590/05

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2005 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt.

Der Angeklagte B. und F. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von einer Auferlegung von Kosten und Auslagen auf den Angeklagten Bi. wird abgesehen.

Gründe

Randnummer 1

Der Schuldspruch war aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu berichtigen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nicht ergeben.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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