Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.01.2006 – 2 StR 581/05
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 22. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte der schweren Vergewaltigung sowie der Vergewaltigung in drei Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte im Fall II 4 den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB verwirklicht. Dies ist im Urteilstenor kenntlich zu machen (vgl. BGH bei Pfister NStZ-RR 2004,
Nr. 26; BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4).
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Zitierte Vorschriften
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