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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.01.2007 – 2 StR 565/06

Spruchkörper
2. Strafsenat

Gründe

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2007 gemäß § 349 Abs.

Randnummer 2

StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. August 2006 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan Bode Otten

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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