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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.11.2010 – 2 StR 558/10

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 29. März 2010

a) aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 9 und II. 11 verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt. Die Staatskasse hat insoweit die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen;

b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Hehlerei in acht Fällen und des Missbrauchs von Titeln in einem Fall schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Auf den Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren in den zwei Fällen II. 9 und II. 11 der Urteilsgründe eingestellt; den vom Generalbundesanwalt hierfür angeführten Gründen kann der Senat sich im Ergebnis nicht verschließen. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

Rissing-van Saan Fischer RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan RiBGH Dr. Eschelbach ist Ott

erkrankt und deshalb an der

Unterschrift gehindert.

Rissing-van Saan

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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