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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.05.2024 – 2 StR 55/23

Spruchkörper
2. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:080524B2STR55.23.0

Tenor

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Vertreterin des Adhäsionsklägers G. im Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz wird auf 100.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat im Adhäsionsverfahren den Angeklagten P. verurteilt, an den Adhäsionskläger G. 100.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2022 zu zahlen.

Randnummer 2

Die Vertreterin des Adhäsionsklägers G. hat mit Schriftsatz vom 1. März 2024 beantragt, den Gegenstandswert des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG).

Randnummer 3

Eine bindende Wertfestsetzung durch das Gericht (§ 32 RVG, § 63 GKG) gibt es bislang nicht.

Randnummer 4

Für die beantragte Wertfestsetzung ist nach § 1 Abs. 3 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Halbsatz 1 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2022 – 6 StR 124/22, NStZ-RR 2023, 31 f. mwN).

Randnummer 5

Der Gegenstandswert im Adhäsionsverfahren bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers; danach beträgt der Gegenstandswert des G. betreffende Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz entsprechend dem beantragten und ausgeurteilten Zahlungsbetrag 100.000 Euro.

Appl

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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