Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.02.2013 – 2 StR 549/12
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten P. gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 26. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die rechtzeitig eingelegte Revision gegen das ihm am 17. August 2012 zugestellte Urteil erst am 18. September 2012 und damit nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO begründet. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht gestellt.
Zitierte Vorschriften
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