Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.04.2007 – 2 StR 541/06

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

1. Der Vorwurf der Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der Kreissparkasse A. wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 5. Mai 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat den Vorwurf der Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der Kreissparkasse A. , der Gläubigerbank des Zeugen M. , mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen. Der Strafausspruch wird hiervon nicht berührt und kann bestehen bleiben. Wie die in dem Urteil angeführten Strafzumessungserwägungen belegen, hat das Landgericht die nunmehr ausgeschiedenen Tatteile bei der Bemessung der Einzelstrafen nicht berücksichtigt, sondern allein auf die durch die Handlungen zum Nachteil der N. Sparkasse verursachten Schäden abgestellt.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 2 StR 541/06 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten