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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 31.03.2010 – 2 StR 536/09

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 20. Juli 2009 im Ausspruch über den Wertersatzverfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Während der Schuld- und der Strafausspruch des angegriffenen Urteils rechtlicher Überprüfung standhalten, kann der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat weder zu der Frage, ob der Verfall für den Angeklagten eine unbillige Härte wäre (§ 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB), noch zu den Voraussetzungen einer Entscheidung nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB Ausführungen gemacht (vgl. BGHSt 33, 37, 39 f.; BGH NStZ-RR 2003, 75 und 144, 145; StV 2008, 576 f.). Dazu hätte hier Veranlassung bestanden, da es zu den aktuellen Lebensverhältnissen des Angeklagten festgestellt hat, dass dessen Lebensmittelgeschäft, das seine einzige legale wirtschaftliche Lebensgrundlage war, lediglich einen Gewinn von monatlich 400 bis 700 € abwarf und der Angeklagte erheblich verschuldet ist. Bei dieser Sachlage liegt nicht fern, dass der Wert des über einen Zeitraum von rund dreieinhalb Jahren erlangten (Brutto-)Verkaufserlöses von 77.600 € im Zeitpunkt der Verurteilung nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden war.

Rissing-van Saan Herr RiBGH Maatz Fischer ist in den Ruhestand

getreten und deshalb an

der Unterschrift gehindert.

Rissing-van Saan

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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