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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.06.2005 – 2 StR 529/04

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Beschluß vom 12. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

Das Rügevorbringen des Angeklagten rechtfertigt keine ihm günstigere Beurteilung der Unzulässigkeit seiner Revision. Der Angeklagte wiederholt sein Vorbringen, sein Rechtsmittelverzicht sei durch den rechtswidrigen Vollzug von Untersuchungshaft erzwungen worden. Diese Behauptung hat der Senat bereits bei seiner Entscheidung vom 12. Januar 2005 geprüft und als unzutreffend zurückgewiesen. Sie kann deshalb die Zulässigkeit der Revision nicht begründen. Es muß daher bei der getroffenen Entscheidung verbleiben.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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