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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.03.2010 – 2 StR 524/09

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 17. Februar 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Rissing-van Saan Roggenbuck Appl

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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