Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.02.2004 – 2 StR 512/03
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Der Nebenklägerin H. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin S. aus Köln als Beistand bestellt.
Gründe
Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwältin S. beizuordnen. Dieser Antrag ist in der Form begründet, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Bestellung eines Beistands erfüllt sind (§§ 397 a Abs. 1, 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO). Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der Nebenklägerin vielmehr mit Beschluß vom 7. Juli 2003 nur Prozeßkostenhilfe bewilligt.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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