Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.03.2004 – 2 StR 509/03
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin M. , ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin I. beizuordnen, ist gegenstandslos.
Gründe
Das Landgericht hat der Nebenklägerin mit Beschluß vom 20. März 2003 Rechtsanwältin I. als Beistand beigeordnet. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. BGH, Beschluß vom 6. November 2002 - 2 StR 390/02 - m.w.N.).
Rissing-van Saan Bode Otten
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