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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.11.2007 – 2 StR 501/07

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Antrag des Nebenklägers Z. vom 18. Oktober 2007 ist gegenstandslos.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag des Nebenklägers, ihn als Nebenkläger zuzulassen und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus Aachen zu gewähren, ist gegenstandslos.

Randnummer 2

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 2. Mai 2007 die Nebenklage zugelassen und mit weiterem Beschluss vom 13. Juni 2007 Rechtsanwalt B. gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO zum Beistand des Nebenklägers bestellt. Sowohl die Zulassung der Nebenklage als auch die Beistandsbestellung wirken über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstrecken sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGH NStZ 2000, 552).

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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