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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.02.2004 – 2 StR 486/02

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt K. aus F. , wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO in Höhe von 500,-- Euro (in Worten fünfhundert) bewilligt.

Gründe

Mit Verfügung der Vorsitzenden des Senats vom 25. März 2003 wurde Rechtsanwalt K. als Verteidiger für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof bestellt und nahm an der Hauptverhandlung teil. Das Verfahren war besonders umfangreich und schwierig: Nachdem der Angeklagte, der bereits durch Urteil des Landgerichts Darmstadt in dieser Sache verurteilt worden war, die Wiederaufnahme des Verfahrens erreicht hatte, wurde er durch das Landgericht Kassel erneut verurteilt. Der Generalbundesanwalt hatte auf die Revision des Angeklagten die Aufhebung des Urteils beantragt, weil aus seiner Sicht insbesondere die Beweiswürdigung des Gerichts erhebliche Mängel aufwies. Unter diesen Umständen war eine umfangreiche Vorbereitung für die Revisionshauptverhandlung erforderlich.

Rissing-van Saan Detter Bode

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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