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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.01.2013 – 2 StR 461/12

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Angeklagten vom 7. Dezember 2012 gegen den Beschluss des Senates vom 21. November 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag ist unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Angeklagten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er entscheidungserhebliches Vorbringen des Angeklagten übergangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem zum Gegenstand der Gehörsrüge gemachten "Schriftsatz vom 5.10.2012".

Randnummer 2

Unter diesen Umständen ist auch die beantragte "Akteneinsicht durch vollständige Überlassung der Akten" zurückzuweisen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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