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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.04.2002 – 2 StR 45/02

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. August 2001 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Urteilsformel wie folgt ergänzt wird:

Die von dem Angeklagten in Belgien erlittene Freiheitsentziehung wird im Verhältnis eins zu eins angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils führt zur Nachholung der Festsetzung des Maßstabes für die in Belgien vom Angeklagten erlittenen Freiheitsentziehung; im übrigen läßt das Urteil einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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