Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.12.2020 – 2 StR 441/20
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. August 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in Spanien erlittene Untersuchungshaft im Maßstab 1:1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat hat den Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung für eine in dieser Sache in Spanien erlittene Freiheitsentziehung nachgeholt (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB; § 354 Abs. 1 analog StPO), nachdem das Landgericht seine in den Urteilsgründen mitgeteilte Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab nicht in der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 2 StR 111/20, juris Rn. 1).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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