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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.12.2013 – 2 StR 430/13

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Juni 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Aufrechterhaltung des Verfalls aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 16. November 2011 entfällt, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen unter Einbeziehung von Strafen aus Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, u.a. den im Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 16. November 2011 angeordneten Verfall aufrechterhalten und angeordnet, dass ein Betrag von 2.840,-- Euro dem Verfall von Wertersatz unterliegt.

Randnummer 2

Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die im Urteilstenor angeordnete Aufrechterhaltung des Verfalls lässt der Senat auf Anregung des Generalbundesanwalts im Wege der Berichtigung des Schuldspruchs im Hinblick auf den tateinheitlichen Wertersatzverfall in Höhe von 2.840,-- Euro entfallen, da das Landgericht in diesen Betrag ausdrücklich die 500,-- Euro aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 16. November 2011 eingerechnet hat (UA 14).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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