Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.01.2004 – 2 StR 428/03
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Der Nebenklägerin M. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin Dr. R. aus K. als Beistand bestellt.
Gründe
Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin Dr. R. gemäß § 397 a Abs. 1 StPO beizuordnen. Dieser Antrag ist begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands erfüllt sind (§§ 397 a Abs. 1, 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO). Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der Nebenklägerin vielmehr mit Beschluß vom 19. Juli 2002 nur Prozeßkostenhilfe bewilligt.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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