Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.10.2009 – 2 StR 416/09

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 20. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Der zulässige Antrag des Angeklagten ist unbegründet, weil seine Revision verspätet eingelegt worden ist (§ 341 Abs. 1 StPO). Die Frist zur Revisionseinlegung gegen das am 8. Juli 2009 in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil lief am 15. Juli 2009, 24.00 Uhr, ab (§ 43 Abs. 1 StPO). Die Revision ist erst am 17. Juli 2009 bei Gericht eingegangen.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 2 StR 416/09 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten