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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.10.2009 – 2 StR 412/09

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9. April 2009 wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die vom Angeklagten eingelegte Revision ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 11. September 2009 gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, da sie den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO nicht genügt. Im Übrigen wäre das Rechtsmittel auch offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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