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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.03.2002 – 2 StR 41/02

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 20. September 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte und sein Verteidiger nach der Verkündung des Urteils und nach der Rechtsmittelbelehrung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet haben. Dieser Verzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden. Gründe, aus denen sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Erklärung ergeben könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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