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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.02.2023 – 2 StR 403/22

Spruchkörper
2. Strafsenat
Fundstelle
BGHSt 67, 261
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:140223B2STR403.22.1

Tenor

Der Antrag der Neben- und Adhäsionsklägerin vom 27. Juni 2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. für die Nebenklage wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

1. Mit Beschluss vom 25. November 2021 hat das Landgericht der Antragstellerin Rechtsanwalt W. bereits gemäß § 397a Abs. 1 StPO als Beistand beigeordnet. Dies wirkt für das gesamte Verfahren (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juni 2010 – 2 StR 156/10, NStZ 2010, 714).

Randnummer 2

2. Daneben kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, denn diese ist nur für jene Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzungen einer Beiordnung gerade nicht gegeben sind, § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Februar 2006 – 2 StR 602/05).

Dr. Franke

Vorsitzender Richter

am Bundesgerichtshof

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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