Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.02.2023 – 2 StR 403/22
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Fundstelle
- BGHSt 67, 261
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:140223B2STR403.22.1
Tenor
Der Antrag der Neben- und Adhäsionsklägerin vom 27. Juni 2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. für die Nebenklage wird abgelehnt.
Gründe
1. Mit Beschluss vom 25. November 2021 hat das Landgericht der Antragstellerin Rechtsanwalt W. bereits gemäß § 397a Abs. 1 StPO als Beistand beigeordnet. Dies wirkt für das gesamte Verfahren (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juni 2010 – 2 StR 156/10, NStZ 2010, 714).
2. Daneben kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, denn diese ist nur für jene Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzungen einer Beiordnung gerade nicht gegeben sind, § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Februar 2006 – 2 StR 602/05).
Dr. Franke
Vorsitzender Richter
am Bundesgerichtshof
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