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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 30.09.2004 – 2 StR 401/04

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. November 2002 und die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil werden als unzulässig verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

Gründe

Nach Verkündung des Urteils in der Hauptverhandlung vom 15. November 2002 haben, wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, der Angeklagte sowie sein Verteidiger Rechtsmittelverzicht erklärt; die Erklärung wurde anschließend vorgelesen und genehmigt.

Die Behauptung des Angeklagten, eine Verzichtserklärung zu keinem Zeitpunkt abgegeben zu haben, ist durch das Protokoll der Hauptverhandlung widerlegt. Gründe für eine Unwirksamkeit der Prozeßerklärung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die am 6. Juli 2004 eingelegte Revision ist daher unzulässig. Da eine Frist im Hinblick auf die wirksame Verzichtserklärung nicht versäumt wurde, war auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zu verwerfen.

Rissing-van Saan Bode Otten

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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