Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.01.2004 – 2 StR 401/03
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Senat kann den weiteren Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung mit noch hinreichender Sicherheit entnehmen, daß dem Angeklagten nicht der Umstand angelastet wurde, vom Tatversuch nicht (strafbefrei-
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zurückgetreten zu sein, sondern die gegenüber durchschnittlichen Fällen erhöhte kriminelle Energie, die in dem mehrfachen Ansetzen und den nachhaltigen Bemühungen des Angeklagten zum Ausdruck kam, das Tatopfer an der Flucht zu hindern.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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