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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 04.12.2015 – 2 StR 396/14

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Das Vorbringen des Verurteilten bleibt erfolglos. Ein Antrag, auf den wie hier eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss erhoben wird, durch den eine vorangegangene Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, ist unstatthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 1 StR 557/12).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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