Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 06.11.2002 – 2 StR 390/02
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin G. , ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin Dr. B. beizuordnen, ist gegenstandslos.
Gründe
Das Landgericht hat der Nebenklägerin mit Beschluß vom 15. April 2002 Rechtsanwältin Dr. B. als Beistand beigeordnet. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2001 - 2 StR 476/00 - m.w.N.).
Rissing-van Saan Detter Bode
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 2 StR 390/02 entschieden?“