Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.07.2018 – 2 StR 389/13
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger K. wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung von 560 Euro bewilligt.
Gründe
Rechtsanwalt K. ist für die Revisionshauptverhandlung mit Verfügung des Vorsitzenden vom 7. Mai 2015 zum Verteidiger der Angeklagten D. bestellt worden. Er hat die Bewilligung einer Pauschgebühr für die Vertretung in der Hauptverhandlung in Höhe „mindestens der Wahlverteidigerhöchstgrenze“ beantragt. Nach Anhörung der Staatskasse hat der Senat im Einklang mit deren Anregung eine Pauschgebühr in Höhe von 560 Euro bewilligt.
Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der Antragsteller mit Rechtsfragen zum gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern und dem Benutzen von unrichtigen oder unvollständigen Angaben, um sich einen Aufenthaltstitel zu verschaffen, ferner mit einer Verfahrensrüge zu befassen. Die Revisionshauptverhandlung vom 8. Juli 2015 dauerte von 11.10 Uhr bis 13.25 Uhr.
Die gesetzlich vorgesehene Terminsgebühr von 272 Euro war wegen des Umfangs der Sache und der überdurchschnittlichen Dauer der Hauptverhandlung ausnahmsweise zu erhöhen. Der Senat setzt eine Pauschgebühr in Höhe von 560 Euro fest. Dies entspricht dem Höchstbetrag für die Wahlanwaltsvergütung. Eine weitere Erhöhung kommt nicht in Frage. Der Verfahrensumfang war auch der Tatsache geschuldet, dass mehrere Angeklagte davon betroffen waren. Auf den Umfang der Sachakten kam es im Revisionsverfahren nicht an.
Schäfer Krehl Eschelbach RiBGH Zeng ist wegen Grube
Erkrankung gehindert
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