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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.02.2024 – 2 StR 382/23

Vergütung der Reisekosten der beigeordneten Nebenklägervertreterin: Feststellung der Erforderlichkeit der Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung
Spruchkörper
2. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:270224B2STR382.23.0
Normenkette
§ 397 Abs 1 StPO, § 397a Abs 1 StPO, § 46 Abs 2 S 1 RVG

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin K. aus K. zur Hauptverhandlung vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 13. März 2024 in Karlsruhe erforderlich ist.

Gründe

Randnummer 1

Die Antragstellerin hat als beigeordnete Nebenklägervertreterin (§ 397a Abs. 1 StPO) beantragt festzustellen, dass ihre Reise zu der am 13. März 2024 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. April 2023 erforderlich ist.

Randnummer 2

Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme der Antragstellerin an der Revisionshauptverhandlung, in der unter anderem eine die Nebenklägerin betreffende Verfahrensrüge zu erörtern sein wird, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten.

Menges | | Krehl | | Eschelbach

| Grube | | Lutz |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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