Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.02.2003 – 2 StR 38/03
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 17. September 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung erklärten der Angeklagte und sein Verteidiger sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft: "Wir verzichten auf die Einlegung von Rechtsmitteln." Die Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt. Ein solcher Verzicht ist als Prozeßhandlung unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, werden weder geltend gemacht, noch sind sie sonst ersichtlich.
Auch wenn die Revision bisher nicht begründet wurde, obliegt es dem Bundesgerichtshof, sie im Falle eines wirksamen Verzichts auf Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH NStZ 2000, 217; vgl. auch Senatsbeschluß vom 11. September 2002 - 2 StR 301/02 m.w.N.).
Rissing-van Saan Detter Bode
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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