Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.11.2006 – 2 StR 373/03
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Anträge des Verurteilten werden zurückgewiesen.
Gründe
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 24. Oktober 2006 merkt der Senat an: Auch bei der Revisionsentscheidung des Senats (Beschluss vom 5. Dezember 2003) wurde der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Bei dieser Entscheidung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden ist.
Die Schreiben vom 6. Oktober 2006 und vom 17. November 2006 lagen dem Senat bei der Beratung vor.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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